Mündliche Verhandlung - schriftliches Verfahren - Alleinentscheid

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsätzlich entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach einer mündlichen Verhandlung, die öffentlich ist, und anschließender geheimer Beratung über Ihren Widerspruch. Zu der Verhandlung werden alle am Verfahren Beteiligten eingeladen: Sie als Widerspruchsführer sowie ein Vertreter der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als Widerspruchsgegner und ggf. noch andere Betroffene (z.B. im Bauwesen der Nachbar).

    Sind alle Verfahrensbeteiligten einverstanden, kann ausnahmsweise auch ohne mündliche Verhandlung im sog. schriftlichen Verfahren entschieden werden. Dann ist ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich und der Kreisrechtsausschuss entscheidet nach geheimer Beratung, ohne die Beteiligten vorher persönlich anzuhören.

    Auch kann einem Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden zugestimmt werden, was das Verfahren wesentlich beschleunigt und vereinfacht. Der Vorsitzende kann außerdem alleine entscheiden, wenn formale Gründe zur Zurückweisung des Widerspruchs führen (z.B. Fristversäumnis) oder Sie trotz Aufforderung das Verfahren mehr wie 3 Monate nicht betreiben.


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