Informationen zum Landesgesetz über gefährliche Hunde

  • Leistungsbeschreibung

    Mit Urteil vom 28.06.2004 wurde die in der Gefahrenabwehrverordnung festgelegte Rasseliste vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt.Am 01.01.2005 trat das neue Landeshundegesetz über gefährliche Hunde in Kraft. Vergleichbar der Verordnung enthält dieses Bestimmungen hinsichtlich des Zucht- und Handelsverbotes, der Unfruchtbarmachung, der Erlaubnispflicht, des Haltens und Führens der sogenannten "gefährlichen Hunde".Nach dem Gesetz gelten Hunde wie bisher als gefährlich, die sich als bissig erwiesen haben, die Wild oder Vieh hetzen oder reißen, die Menschen in drohender Weise angesprungen oder eine besondere Kampfbereitschaft, Schärfe oder vergleichbare Eigenschaften entwickelt haben. Weiterhin gelten alle Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie des Typs Pit Bull Terrier und Hunde, die von diesen abstammen, unabhängig von ihren individuellen Eigenschaften als gefährlich.Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf wie bisher einer Erlaubnis, die bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung) zu beantragen ist. Neben der Darlegung eines persönlichen Interesses an der Haltung eines gefährlichen Hundes sowie der Erfüllung persönlicher Voraussetzungen (Sachkunde und Zuverlässigkeit) ist auch eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.Die bewährten Grundsätze über die Haltung und Führung gefährlicher Hunde nach der "Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde" wurden bei der gesetzlichen Neuregelung beibehalten, unter anderem die Maulkorbpflicht. Allerdings wurden die Mitteilungspflichten der Hundehalterinnen und -halter erweitert. Über die bisherigen Verpflichtungen hinaus, die Überlassung eines gefährlichen Hundes zur Obhut an eine andere Person von einer längeren Dauer als vier Wochen und das Abhandenkommen des gefährlichen Hundes der Ordnungsbehörde mitzuteilen, sind sie jetzt auch verpflichtet, einen Wohnungs- oder Halterwechsel anzuzeigen.Bisherige Anmeldungen von gefährlichen Hunden, Nachweise über Sachkunde oder persönliche Zuverlässigkeit sowie Entscheidungen der Ordnungsbehörden über die Eigenschaft als gefährlicher Hund nach der "Gefahrenabwehrverordnung Gefährliche Hunde" gelten fort. Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die bereits vorhandenen gefährlichen Hunde ist innerhalb von 3 Monaten, das heißt bis zum 31. März 2005, der betreffenden Ordnungsbehörde vorzulegen.

  • Rechtsgrundlage