Wohngeld wird sowohl als Zuschuss zur Miete, als auch als Zuschuss zur Belastung an Besitzer von Wohneigentum ausgezahlt. Ob Ihnen Wohngeld zusteht und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung
Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder ist ein entscheidender Faktor in der Wohngeldberechnung. Sie bestimmt zum einen die anzuwendende Wohngeldtabelle und zum anderen die zuschussfähige Miete bzw. Belastung.
Höhe des Gesamteinkommens. Das Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkommen, die im Haushalt erzielt werden. Dieses darf einen, je nach Tabelle unterschiedlichen Höchstbetrag nicht überschreiten, liegt es darunter erfolgt die Bewilligung von Wohngeld abgestuft und unter Berücksichtigung der anderen Faktoren.Beim Einkommen ist darauf zu achten, dass hier sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert von Bedeutung sind.
Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung. Die Miete oder Belastung fließt nur bis zu bestimmten festgelegten Höchstbeträgen in die Berechnung ein. So soll verhindert werden, dass Wohngeld für unangemessen hohe Mieten gewährt wird.Zur wohngeldrechtlich relevanten Miete gehören die sogenannten "kalten Nebenkosten", wie Wasserverbrauch, Abwasser- und Müllbeseitigung, Treppenhausbeleuchtung usw. Nicht Berücksichtigungsfähig sind Kosten für Heizung, Strom, Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Miete für Garagen oder Stellplätze.
Ab 01.01.2009 wird neben der zuschussfähigen Miete / Belastung ein pauschaler Heizkostenbetrag hinzugerechnet. Dieser ist unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, die Höhe richtet sich ausschließlich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
- Empfänger bestimmter Transferleistungen, wie z. B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) und Grundsicherung, sind vom Wohngeld ausgeschlossen sofern deren Kosten der Unterkunft bereits bei den vorgenannten Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Sozialabteilung der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.