Einmalige Leistungen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn größere Anschaffungen notwendig sind, können Sozialhilfeberechtigten einmalige Leistungen gewährt werden. "Einmalig" bedeutet dabei nicht, dass diese Leistungen jedem nur einmal gewährt werden, sondern dass sie von Fall zu Fall beantragt werden.
    Wichtig ist, dass der Antrag vor dem Kauf erfolgt. Nach dem Kauf beantragte Leistungen können nicht mehr gewährt werden.
    Einmalige Leistungen können beantragt werden für z.B. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (wobei nicht in jedem Fall Anspruch auf neue Waren besteht) sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.  Die Beratung und Antragsstellung erfolgt über die Wohngemeindeverwaltung.
     
    Für Erwerbsfähige Hilfebedürftige ist grundsätzlich das Jobcenter Ludwigshafen bzw. die Außenstellen Frankenthal und Speyer zuständig, Kontakt siehe hier.