Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Regelungen für die Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen hängen davon ab, aus welchem Land Sie kommen. Grundsätzlich können Regelungen für drei Ländergruppen unterschieden werden.

    1. Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines EU-Mitgliedstaates sowie der Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen. Für eine Fahrerlaubnis die in einem dieser Länder ausgestellt ist, besteht keine Umschreibungspflicht. Durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde ein Merkblatt für Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis zur Verfügung gestellt.
    2. Umschreibung einer Fahrerlaubnis eines Staates der besonderen LänderlisteFür die Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus diesen Ländern ist ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle erforderlich.Hierzu benötigen Sie:
      • Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines
      • Passbild (biometrisch)
      • ausländischer Führerschein sowie Übersetzung des Führerscheines durch einen amtlich anerkannten Übersetzers
      • Gebühr 35,00 €
      • Pass mit gültiger Meldebescheinigung (max. 6 Monate)

    3. Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Eine Befähigungsprüfung kann in bestimmten Fällen erforderlich sein.
    4. Umschreibung einer Fahrerlaubnis sonstiger Staaten. Bei allen sonstigen Staaten ist für die Umschreibung ein formeller Antrag bei der Führerscheinstelle zu stellen.Hierzu benötigen Sie:
      • Erklärung über die Gültigkeit des Führerscheines und Zuzugsdatum
      • Passbild (biometrisch)
      • ausländischer Führerschein sowie Übersetzung des Führerscheines durch einen amtlich anerkannten Übersetzers
      • Pass mit gütiger Meldebescheinigung (max. 6 Monate)
      • bei Antrag auf Klasse A, A1, B, BE, M, L oder T
      • Sehtestbescheinigung (z.B. vom anerkannten Augenoptiker) oder Zeugnis/Gutachten eines Augenarztes
      • Nachweis über Ausbildungskurs "Erste Hilfe" (nicht in alles Fällen)
      • bei Antrag auf Klasse C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
      • Gutachten eines Augenarztes
      • Eignungsnachweis (ärztliche und/oder testpsychologische Untersuchung)
      • Nachweis über Ausbildungskurs "Erste Hilfe"
      • Gebühr 42,60 €


    Eine Ausbildungspflicht besteht nicht. Eine Befähigungsprüfung ist erforderlich.

    Durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde ein Merkblatt für Inhaber einer außerhalb der EU bzw. EWR ausgestellten Fahrerlaubnis zur Verfügung gestellt. 

    Ausschluß der Anerkennung:Folgende im Ausland ausgestellte Führerscheine/erteilte Fahrerlaubnisse haben für die Teilnahme am Inlandsverkehr keine Gültigkeit und sind nicht umschreibefähig:

    • ausländische Lernführerscheine und andere nur vorläufig ausgestellte Führerscheine (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 VInt)
    • ausländische Führerscheine, deren Inhaber das Mindestalter für die Klasse B und BE noch nicht erreicht haben (kann trotzdem umschreibefähig sein)
    • ausländische Führerscheine, deren Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten
    • Fahrerlaubnisse, dir durch die Polizei, dem Gericht oder einer Behörde vorläufig beschlagnahmt/sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden sind
    • Fahrererlaubnisse die von einem Gericht oder Behörde vorläufig oder rechtskräftig entzogen/versagt worden sind


    Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.


  • Bearbeitungsdauer

    Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monaten betragen kann.

    Diese Bearbeitungszeit entsteht durch die erforderlichen Abfragen bei den ausländischen Fahrerlaubnisbehörden.


Zuständige Abteilungen