Vormundschaft/Pflegschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Gesetzliche Vormundschaft

    Bei Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind und die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt minderjährig ist. 

    Bestellte Vormundschaft

    Gesamte Vertretung minderjähriger Kinder. Diese gesetzliche Vertretung erfolgt für Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, denen die elterliche Sorge ganz entzogen wurde, oder deren elterliche Sorge ruht, z.B. wegen Krankheit, unbekannten Aufenthalts etc. Das Jugendamt wird nur bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson, z.B. Onkel, Tante, Paten etc., vorhanden sind. Der Vormund hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Eltern! 

    Pflegschaften

    Teilweise Vertretung minderjähriger Kinder. Dies kann die Personen- oder Vermögenssorge betreffen. Auch Teilbereiche daraus, z.B. die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder die Verwaltung einer Erbschaft sind möglich. Innerhalb des Wirkungskreises der Pflegschaft übernimmt der Pfleger die rechtliche Vertretung des Kindes. Die Pflegschaft ist notwendig, wenn den Eltern die Personen- oder Vermögenssorge ganz oder teilweise entzogen wurde. Auch können die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge teilweise gehindert sein, weil sie selbst an einem Verfahren beteiligt sind, z.B. bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Das Jugendamt wird nur bestellt, wenn keine geeignete Einzelperson vorhanden ist (siehe Vormundschaft). 

    Ergänzungspflegschaft

    Vertretung des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.