Allgemeine Informationen zu Unterhalt/Beurkundung/Sorgerecht

  • Leistungsbeschreibung

    Sorgerecht
    Bei nicht verheirateten Eltern steht das Sorgerecht für Ihr Kind zunächst Ihnen als Mutter gemäß § 1626 a BGB allein zu. Wenn Sie jedoch wünschen, dass der Vater Ihres Kindes ebenfalls am Sorgerecht beteiligt werden soll, so können Sie und der Vater des Kindes erklären, dass Sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung). Die Abgabe dieser gemeinsamen Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann kostenlos beim Jugendamt oder Notar erfolgen. Die Änderung einer einmal abgegebenen Sorgeerklärung ist jedoch nur über einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht möglich. Hier besteht Anwaltszwang.

    Vaterschaftsfeststellung
    Die Vaterschaft zu Ihrem Kind sollte entweder durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis oder durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden. Ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung werden weder verwandtschaftliche Beziehungen, noch Unterhalts- oder Erbansprüche des Kindes gegenüber dem Vater begründet. Dies bedeutet, dass ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater geltend gemacht werden können und im Falle seines Todes auch keine Erbansprüche Ihrem Kind zustehen. Es ist daher äußerst wichtig, dass die Vaterschaft zu Ihrem Kind festgestellt wird. Die Vaterschaftsfeststellung kann im Wege eines Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Vater erfolgen. Ist dieser dazu nicht bereit, so müsste beim zuständigen Familiengericht Klage gegen den mutmaßlichen Vater erhoben werden. Falls Sie in einem solchen Falle die Klage nicht selbst oder mit Hilfe eines Anwaltes führen wollen, können Sie beim Kreisjugendamt Ludwigshafen eine Beistandschaft beantragen (siehe Abschnitt Beistandschaften).

    Freiwillige Vaterschaftsanerkennung
    Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater Ihres Kindes erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die bei folgenden Stellen aufgenommen werden kann und ist gebührenfrei.

    • bei jedem Jugendamt
    • bei jedem Amtsgericht
    • bei jedem Notar
    • beim Standesamt
    • und im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen

    Bei einer notariellen Beurkundung werden Auslagen in Rechnung gestellt. Für eine Beurkundung ist das persönliche Erscheinen des Vaters vor dem jeweiligen Urkundsbeamten erforderlich. Personalausweis oder Reisepass sind vorzulegen. Zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Die Zustimmungserklärung ist ebenfalls in urkundlicher Form abzugeben und kann gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgen. Sie kann von den gleichen Urkundspersonen aufgenommen werden. Unterhalt des Kindes Das Kind hat ab Geburt gegenüber dem Vater gemäss § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 1615 a BGB einen monatlichen Unterhaltsanspruch, der unter besonderen Umständen auch für die Zukunft abgefunden werden kann. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters. Das Kreisjugendamt kann Sie hierüber beraten. Weitere Informationen zur Unterhaltsberechnung können Sie der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Eine wirksame Unterhaltsverpflichtung des Vaters ist in urkundlicher Form vom Vater anzuerkennen. Eine derartige Urkunde (Unterhaltsverpflichtung) kann bei folgenden Stellen beurkundet werden und ist gebührenfrei:

    • bei jedem Jugendamt
    • bei jedem Amtsgericht
    • bei jedem Notar
    • und im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen

    Bei einer notariellen Beurkundung werden Auslagen in Rechnung gestellt. Der Unterhaltsanspruch besteht auch umgekehrt im Verhältnis des Kindes zum Vater. Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Kindesvater Nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Kindesvater im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Soweit Sie einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, weil Sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande sind, ist der Vater verpflichtet, Ihnen über die oben genannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn Sie nicht oder nur beschränkt erwerbstätig sind, weil das Kind andernfalls nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung und endet spätestens drei Jahre nach der Entbindung. Darüber hinaus ist der Vater gemäss § 1615 k BGB verpflichtet, die Kosten der Entbindung sowie die infolge Schwangerschaft oder Entbindung weiter entstehenden Kosten zu erstatten. Dies gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden. Diese Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluss des auf die Entbindung folgenden Jahres.

    Umgangsrecht
    Grundsätzlich hat der Vater Ihres Kindes ein Umgangsrecht. Sie bestimmen Art und Umfang, aufgrund des Ihnen zustehenden Sorgerechts, zunächst allein. Bei Schwierigkeiten kann das Jugendamt vermitteln.

    Krankenversicherung
    Der Kindesvater ist verpflichtet dem Kind die notwendigen Krankenkosten zu ersetzen oder die Krankenversicherungskosten zu übernehmen bzw. das Kind in seiner Krankenversicherung mitzuversichern. Soweit das Kind in Ihrer Versicherung kostenfrei mitversichert ist, haben Sie darauf zu achten, dass Sie den Vater von einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses rechtzeitig informieren, damit dieser die Möglichkeit hat, das Kind in seiner Versicherung rechtzeitig aufnehmen zu lassen. Steuerliche Zuordnung des Kindes Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die Gemeindeverwaltung und das zuständige Finanzamt.

    Erbanspruch des Kindes
    Beim Tod des Vaters hat das Kind gemäss § 1924 BGB einen uneingeschränkten Erbanspruch als Abkömmling des Erblassers. Dies bedeutet, dass es in gleichem Umfang wie die übrigen Abkömmlinge an der Erbmasse beteiligt wird. Der Erbanspruch besteht auch umgekehrt im Verhältnis des Kindes zum Vater.

    Beurkundungen
    Das Jugendamt ist berechtigt, verschiedene Rechtsangelegenheiten zu beurkunden. Die wichtigsten Erklärungen hierbei sind:

    • Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird
    • Anerkennung der Mutterschaft (sofern nach ausländischem Recht notwendig)
    • Zustimmungserklärung der Mutter hierzu
    • Verpflichtung zur Leistung zum Unterhalt
    • Sorgeerklärungen

    Bei Fragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an beistandschaften@rheinpfalzkreis.de



An wen muss ich mich wenden?

Für Beurkundungen (Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung, Unterhaltsverpflichtung, Negativbescheinigung) senden Sie bitte Anfragen auf folgende E-Mail-Adresse beistandschaften@rheinpfalzkreis.de.
 Die Mitarbeiterinnen verteilen von dort an die entsprechenden Kolleginnen, diese werden sich bei Ihnen melden.

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