Beistandschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Beistandschaft des Jugendamtes Sollten Sie die Feststellung der Vaterschaft oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche nicht selbst durchführen wollen, so können Sie beim Kreisjugendamt eine Beistandschaft nach § 1712 BGB beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Kreisjugendamt Rhein-Pfalz-Kreis zu stellen. Er kann von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet (also auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge).

    • Die Beistandschaft umfasst
    • die Feststellung der Vaterschaft,
    • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung.

    Die Beistandschaft kann sich sowohl auf alle vorgenannten Angelegenheiten als auch auf einzelne beschränken. Die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche erfolgt in der Regel nur für die Zukunft.

    • Die Beistandschaft endet
    • wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt
    • die Voraussetzungen für eine Beistandschaft (z.B. Volljährigkeit des Kindes) entfallen.

    Vaterschaft

    • Wir beraten und unterstützen Mütter in Vaterschaftsfragen, vor oder nach der Geburt des Kindes.
    • Wir leiten Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung an das Standesamt weiter.
    • Wir vertreten Ihr Kind vor Gericht in Vaterschaftsprozessen, auch wenn der Vater sein Kind nicht anerkennen will.

    Unterhalt

    • Wir berechnen, beurkunden und machen notfalls auch gerichtlich den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes geltend.
    • Wir setzen den Unterhaltsanspruch durch, einschließlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
    • Wir beraten und unterstützen junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr.
    • Wir beraten und unterstützen alleinsorgeberechtigte Mütter hinsichtlich ihrer eigenen Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes (Betreuungsunterhalt, Entbindungskosten).

    Sorgeerklärung

    • Wir beraten Sie insbesondere in allen rechtlichen Fragen der Sorgeerklärung.
    • Wir bescheinigen dem alleinsorgeberechtigten Elternteil, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen Sorge vorliegt (sog. ?Negativattest?).

    Beurkundung

    • Wir beurkunden kostenfrei u.a.: Vaterschaftsanerkennung, Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung, Mutterschaftsanerkennung, Unterhaltsverpflichtung, Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge.