Anlagen in und an Gewässern

  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in und an Gewässern wie Ufermauern, Dämme, Gebäude, Brücken, Wegedurchlässe, Auffüllungen, Baum- und Strauchpflanzungen, Zäune, Kabelleitungen u.ä. bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung gem. §76 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz durch die Untere Wasserbehörde.

    Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 40 m von der Böschungsoberkante eines Gewässers I. oder II. Ordnung oder weniger als 10 m von der Böschungsoberkante eines Gewässers III. Ordnung entfernt sind.

    Bei Gebäuden, die nach der Landesbauordnung einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über den Bauantrag.

    Die erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.


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