Gewässerausbau

  • Leistungsbeschreibung

    Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Neugestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Wasserbehörde.
    Zuständig ist für Maßnahmen bei Gewässern I. und II. Ordnung, sowie für Stauanlagen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt als obere Wasserbehörde und für Maßnahmen bei Gewässern III. Ordnung die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Untere Wasserbehörde.

    Die gleiche Regelung gilt für Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen.

    Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

    Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

    Wissenswertes zum Thema und Anspruchsvoraussetzungen siehe bei weitere Informationen.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende