Schutz der Rheindeiche
Leistungsbeschreibung
Zur Sicherung und Erhaltung der zum Schutz der Rheinniederung errichteten Deiche wurde am 08.10.71 von der ehemaligen Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz die sogenannte Rheindeichordnung erlassen.
Danach sind grundsätzlich alle Handlungen, die den Bestand und die Sicherheit der Deiche gefährden, verboten.
Soweit kein öffentlicher Verkehr zugelassen, ist auf den Deichkronen und den Bermenwegen nur das Gehen und Radfahren erlaubt.
Verboten ist ebenso das Reiten auf dem Deich, dem Deichweg und dem Deichschutzstreifens von 3,50m entlang des land- und wasserseitigen Deichfußes.
Innerhalb dieses Deichschutzstreifens dürfen Bäume und Sträucher ausnahmsweise nur mit Zustimmung der Unteren Wasserbehörde gepflanzt werden. Jegliche bauliche Maßnahmen oder sonstige Veränderungen sind verboten.
Darüberhinaus sind in den Deichschutzzonen- wasserseitig 75m
- landseitig 150m
-jeweils gemessen von der Mitte der Deichkrone-
insbesondere Grabungen, Bohrungen, das Verlegen von unterirdischen Leitungen sowie sonstige bauliche Maßnahmen nur mit Genehmigung der Unteren Wasserbehörde zulässig.