Gesetzlicher Artenschutz lebender Säugetiere, Vögel und Reptilien

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgrund der geänderten Bundesartenschutzverordnung besteht in Deutschland seit dem 01.01.2001 eine Kennzeichnungspflicht für die in Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgelisteten lebenden Säugetier-, Vogel- und Reptilienarten. Unter anderem betrifft die Kennzeichnungspflicht 75 Reptilienarten sowie alle Arten der Madagaskar-Boas, Meeresschildkröten und Brückenechsen. Die Kennzeichnungsverpflichtung setzt bereits bei der Haltung und nicht erst bei der Vermarktung an. Jeder, der zum Stichtag 01.01.2001 ein Reptil, das in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführt ist, besitzt oder danach erwirbt, muss unverzüglich eine Kennzeichnung durchführen, es sei denn das Tier ist bereits gekennzeichnet. Die Kennzeichnung erleichtert es zugleich den Haltern, den legalen Erwerb dieser Tiere nachzuweisen. Verantwortlich für die Kennzeichnung ist immer der Halter eines besonders geschützten Tieres. Die Kennzeichnungsmethoden können Sie diesem Merkblatt entnehmen: Kennzeichungsmethoden.

    Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, die vorgeschriebenen Kennzeichen an Halter und Züchter in Deutschland auszugeben. Dies sind

    • der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA), Postfach 11 10, 76707 Hambrücken, Tel.: 07255/2800, Fax: 07255/8355, e-mail: GS@bna-eV.de, Internet: http://www.bna-ev.de
    • und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Postfach 1420, 63204 Langen, Tel.: 06103/9107-24, Fax: 06103/9107-33, e-mail: info@zzf.de, Internet: http://www.zzf.de


    Beide Vereine nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen und halten entsprechendes Informationsmaterial bereit. Wie bisher können aber auch weiterhin die Kennzeichen über die Mitgliedsverbände des BNA (z.B. AZ, DFO, DGHT, DKB, DSV, VdW, VZE, WVP, ...) bestellt werden. Die entsprechenden Bestellformulare können bei den jeweiligen Verbänden angefordert werden. Nicht verwendete Ringe sind spätestens zum Ende des Jahres, für das sie ausgegeben wurden, an die ausgebende Stelle zurückzugeben oder vom Besitzer zu vernichten und der ausgebenden Stelle die Vernichtung mitzuteilen. Durch den Tod von Vögeln frei gewordene Ringe müssen unverzüglich der ausgebenden Stelle zurückgegeben oder vernichtet und die Vernichtung der ausgebenden Stelle mitgeteilt werden. Die erfolgte Kennzeichnung ist der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises (Adresse siehe unten) ebenso wie der Zu- und Abgang von Tieren, innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Kennzeichnung schriftlich zu melden.
    Verstöße
    gegen die Kennzeichnungs- und Meldepflichten werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet. Bei weiteren Fragen zur Kennzeichnungspflicht oder auch zu anderen Bereichen des Artenschutzrechtes können Sie sich gerne an Frau Akgül von der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen wenden.


Zuständige Abteilungen