Gesetzlicher Artenschutz von Schildkröten

  • Leistungsbeschreibung

    Seit dem 01.01.2001 müssen in Deutschland bestimmte lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien, darunter auch einige Schildkröten der streng geschützten Arten gekennzeichnet werden. Die Art der Kennzeichnung ist in der Bundesartenschutzverordnung vorgeschrieben. Die Pflicht zur Kennzeichnung obliegt dem Halter eines Tieres.

    Die neuen Kennzeichnungsvorschriften beziehen sich nicht nur auf solche Tiere, die ab 2001 gezüchtet werden, sondern auf alle Tiere im Besitz eines Halters. Wie lange die Tiere bereits gehalten werden, ist nicht von Bedeutung. Die Tiere müssen umgehend gekennzeichnet werden. Eine Übergangsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Bundesartenschutzverordnung schreibt für bestimmte Arten die Kennzeichnung mit einem Transponder vor. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kennzeichnungsmethoden.

    Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, die vorgeschriebenen Transponder in Deutschland auszugeben. Dies sind

    • der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA), Postfach 11 10, 76707 Hambrücken, Tel.: 07255/8355, E-mail: GS@bna-eV.de, Internet: http://www.bna-ev.de
    • und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschland e.V. (ZZF), Postfach 14 20, 63204 Langen, Tel.: 06103/9107-24, Fax: 06103/9107-33, E-mail: info@zzf.de, Internet: http://www.zzf.de
    • Beide Vereine nehmen Bestellungen für Transponder entgegen und halten entsprechendes Informationsmaterial bereit. Sie können den vorgeschriebenen Transponder auch über Ihren Tierarzt erhalten, der den Transponder Ihrem Tier einsetzt. Bitte beachten Sie, dass Transponder nur von Tierärzten gesetzt und nur den Tieren implantiert werden dürfen, die mindestens 200g (Schildkröten mindestens 500 g) wiegen.

    Für bestimmte Arten ist die Individualerkennung mittels Fotodokumentation zugelassen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Fotodokumentation von Schildkröten und bei diesen Hinweisen.

    Der Verkauf, das Vermieten, der Tausch, das Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken sowie der Kauf und die Zurschaustellung oder Verwendung zu kommerziellen Zwecken von Schildkröten streng geschützter Arten ist verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber eine Ausnahme von diesen Verboten zugelassen werden. Dies geschieht durch Ausstellung einer Vermarktungsbescheinigung durch die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises.

    Es gibt eine wichtige Besonderheit im EG-Recht, wenn Schildkröten streng geschützter Arten vermarktet werden sollen: Sobald diese Tiere ein Gewicht von 500 g erreicht haben, sind sie mit einem einmalig nummerierten Mikrochip-Transponder zu kennzeichnen. Die Ausnahme der Individualerkennung mittels Fotodokumentation kommt bei folgenden Arten in Betracht: Strahlenschildkröte, maurische und griechische Landschildkröte, Breitrand-Schildkröte sowie zwei Unterarten der Madagaskar-Hundkopfboa.

    Kann der Mikrochip-Transponder wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Art bedingter Eigenschaften nicht verwendet werden, so ist dies der Unteren Naturschutzbehörde durch eine Bescheinigung des Tierarztes nachzuweisen.

    Wenn eine Schildkröte einer streng geschützten Art nicht vermarktet (verkauft, getauscht o.ä.) werden soll, ist auch keine Vermarktungsbescheinigung erforderlich. Dann muss der Halter die nach den obigen Vorgaben erstellten Fotos von dem betreffenden Tier auf ein Blatt Papier der Größe Din A 4 aufkleben und mit Datum der Fotoaufnahme versehen.

    Alle Unterlagen zur vorgeschriebenen Kennzeichnung der Tiere und darüber hinaus zum Nachweis des rechtmäßigen Besitzes an den Tieren sind der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ludwigshafen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

    Bei weiteren Fragen zur Kennzeichnungspflicht, zur Vermarktung von Schildkröten streng geschützter Arten oder auch zu anderen Bereichen des Artenschutzrechts können Sie sich gerne an Frau Akgül von der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen wenden.


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