Internationaler Artenschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Hauptsächlich durch die Zerstörung der natürlichen Lebensräume geht in Deutschland gegenwärtig jährlich eine Pflanzen- oder Tierart verloren. Dies zieht Gefährdungen weiterer Arten nach sich, wenn deren Lebensgrundlagen von der ausgestorbenen Art abhängen. Ausdruck des Verschwindens und des stetigen Bestandsrückgangs vieler Lebewesen sind die sog. "Roten Listen" des Bundes und der Länder, in denen die Gefährdungssituation im Einzelnen dokumentiert und begründet ist. Nähere Informationen zu diesen Listen finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesamtes für Naturschutz (Rote Listen gefährdeter Biotoptypen, Tier- und Pflanzenarten sowie der Pflanzengesellschaften).
    Für den Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sind internationale und nationale Vorschriften geschaffen worden.
    Diese bestimmen z.B., dass Halter von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten deren Inbesitznahme unverzüglich bei der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen müssen. Gleiches gilt für spätere Zu- und Abgänge. Außerdem sind artgeschützte Tiere nach diesen Vorschriften zu kennzeichnen (weitere Informationen...). Des weiteren muss der Halter eines besonders geschützten Tieres oder einer besonders geschützten Pflanze den rechtmäßigen Besitz an dem jeweiligen Exemplar nachweisen können.

    Um die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, die durch den Handel gefährdet werden oder gefährdet werden könnten, besser zu schützen, hat die EG 1997 zwei Verordnungen erlassen. Diese beinhalten gegenüber dem bisher geltenden Recht eine Vielzahl von Neuerungen.

    Die wohl wichtigste Änderung ist, dass es die sog. CITES-Bescheinigungen in ihrer bisherigen Form als "Personalausweis" eines geschützten Tieres nicht mehr gibt. Diese dürfen von den zuständigen Behörden nur noch für Zwecke der Vermarktung, des Transports sowie der Ein-/Aus- und Wiederausfuhr ausgestellt werden. Die Ausstellung lediglich zum Zweck des Besitznachweises ist seit Inkrafttreten der neuen Regelung am 01.06.1997 nicht mehr zulässig. Die Formulare hierfür sind erhältlich bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Untere Naturschutzbehörde, Frau Akgül, Zi. 404, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen.

    Die umfangreichen Melde- und Buchführungspflichten nach der Bundesartenschutzverordnung für besonders geschützte Wirbeltiere sind nicht geändert worden. Hier finden Sie den Vordruck für eine Bestandsveränderungsanzeige. Damit können Sie Ihre meldepflichtigen Tiere an- oder abmelden.

    Zwecks Überwachung der den Haltern nach dem Artenschutzrecht obliegenden Pflichten führt die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises regelmäßige Kontrollen durch. Im Einzelfall erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt.

    Weitere Informationen zum Artenschutzrecht erhalten Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen.


Zuständige Abteilungen