Kurzzeitkennzeichen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug (alle kennzeichenpflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen.


    Das Kurzzeitkennzeichen gilt ab Antragsstellung für höchstens fünf Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt.

    Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden. Das Kennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.



    Seit dem 1. April 2015 müssen die Fahrzeugdaten bereits bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Außerdem muss eine Betriebserlaubnis und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) vorliegen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, dürfen nur Fahrten zur Erlangung der Betriebserlaubnis oder einer HU/SP zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und gegebenenfalls damit im Zusammenhang stehende Fahrten zu Reparaturzwecken durchgeführt werden.

     Kurzzeitkennzeichen gelten grundsätzlich nicht im EU-Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob ein Mitgliedstaat das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollte bei der jeweiligen Botschaft abgefragt werden.

    Hinweis zur Nutzung im Ausland:

    Anerkennungspflicht für EU-Mitgliedsstaaten

    Die Europäische Kommission hat in ihrer "Erläuternden Mitteilung zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden", deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Kraftfahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen wie z. B. dem Händler- oder Kurzzeitkennzeichen die Teilnahme am grenzüberschreitenden öffentlichen Straßenverkehr grundsätzlich zu gestatten ist. Sie hat im 4. Abschnitt ihrer Mitteilung die Voraussetzungen für die "Anerkennung" derartiger Kennzeichen beschrieben. Das deutsche Kurzzeitkennzeichen erfüllt diese Voraussetzungen. (aus einer Erklärung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Bitte beachten Sie, dass sich diese neue Norm erst bei den einzelnen Staaten "rumsprechen" muss. Es kann daher durchaus noch zu Problemen kommen. 

    Zwar entspricht das Kurzzeitkennzeichen internationalen Vorschriften, jedoch braucht der Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens im Ausland nicht akzeptiert werden, da er nicht den internationalen Straßenverkehrsübereinkommen von 1926, 1949 und 1968 entspricht. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen seit 1979 lediglich mit Österreich und seit 1.1.1994 mit Italien. Eine diesbezügliche Vereinbarung mit Dänemark wurde 1990 gekündigt.

    Für weitere Auskünfte steht Ihnen die KFZ-Zulassungstelle der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.

    Hinweis: Der Antrag kann nur noch bei der örtlich oder bei der für den Standort zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?


    • Gültige Versicherungsbestätigungsnummer (7-stelliger alphanummerischer Code) für Kurzzeitkennzeichen

    • Gültige Ausweispapiere im Original

    • ggf. Vollmacht

    • Fahrzeugdokumente (im Original oder gut lesbare Kopie)

    • Gültige Hauptuntersuchung

    • Kaufvertrag

  • Rechtsgrundlage

    §16 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung,  FZV