Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges (früher vorübergehende Stilllegung / Löschung)

  • Leistungsbeschreibung

    Seit 01.03.2007 ist die sog. Stilllegung / Löschung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges weggefallen. Anstelle der Stilllegung (18 Monate) tritt nun die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges (max. 7 Jahre) in Kraft. Innerhalb dieser Frist kann das Fahrzeug mit einer gültigen HU und AU zugelassen werden. Bei der Außerbetriebsetzung ist der Verbleib des Fahrzeuges der Zulassungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Bitte denken Sie daran, wenn jein Bevollmächtigter für die Außerbetriebsetzung zur Zulassungsbehörde kommt. Das bisher zum Fahrzeug gehörende Kennzeichen wird i.d.R. innerhalb einer Woche wieder frei. Es kann allerdings als sog. Verbleibskennzeichen im Rahmen einer Anschlussreservierung für den selben Halter (gebührenpflichtig) oder für das selbe Kfz wieder reserviert werden - längstens jedoch für 12 Monate. Dies gilt jedoch nicht mehr für das auslaufende Kennzeichen "LU". Eine Anschlussreservierung des Kennzeichens "LU" nach Außerbetriebsetzung ist nicht mehr möglich!

    Hinweis: Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO vorzulegen. Für weitere Auskünfte steht Ihnen die KFZ-Zulassungstelle der Kreisverwaltung gerne zur Verfügung.

    ACHTUNG: Gilt seit 01.10.2005

    Als Abmeldebescheinigung gilt seit dem 01.10.2005 der entwertete Fahrzeugschein/Zulassungs. Die Abmeldung wird von der jeweiligen Zulassungsstelle auf diesem vermerkt und ist unbedingt bei der Wiederzulassung vorzulegen.

    Bei Verlust ist eine Zweitschrift/Karteikartenabschrift bei der kennzeichenführenden Zulassungsstelle zu beantragen.

    Online-Außerbetriebsetzung

    Nur für Fahrzeug, die nach dem 1. Januar 2015 zugelassen wurden

    • Der neue Personalausweis mit Onlinefunktionalität wird benötigt.
    • Unter den Siegeln auf den Schildern und der silbernen Fläche auf der Rückseite der  Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) befinden sich Codes. Diese dann angezeigten Codes müssen im Portal eingegeben werden.
    • Das Fahrzeug gilt erst nach der Befassung durch die Zulassungsbehörde als außer Betrieb gesetzt.
    • Bezahlen über das angebotene E-Paymentsystem.
    • Nach erfolgter Außerbetriebsetzung wird von der Zulassungsbehörde informiert.

    Die Online-Außerbetriebsetzung können Sie hier durchführen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Zur Außerbetriebsetzung:

    • Kfz-Schein / Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Amtliche Kennzeichenschilder 
    • Verwertungsnachweis bei Verschrottung bzw. Verwertung
    • ggf. Vollmacht des Halters mit Erklärung über den Verbleib des Fahrzeuges
  • Welche Gebühren fallen an?

    7,70 €

    Online-Außerbetriebsetzung
    5,70 Euro

    Bei Anschlussreservierungen wird zusätzlich die Gebühr von 2,60 € für die Vorwegzuteilung erhoben, jedoch erst bei erneuter Zulassung des Fahrzeugs

  • Rechtsgrundlage

    FZV, StVZO