Einbürgerung beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

    • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht als Unions- oder Schweizerbürgerinnen bzw. -bürger,
    • mindestens acht Jahre Inlandsaufenthalt,
    • Unterhaltsfähigkeit,
    • ausreichende Deutschkenntnisse,
    • staatsbürgerliches Grundwissen,
    • keine Mehrstaatigkeit,
    • nicht bestraft,
    • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes, keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.
    Für besondere Fallkonstellationen gibt es besondere Einbürgerungsgrundlagen. Über diese Besonderheiten und Ausnahmen von den Regelvoraussetzungen beraten die Einbürgerungsbehörden.  

    Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    1. Beratung

    Die Sach- und Rechtslage zur Einbürgerung ist äußerst komplex und umfangreich, weshalb vor einer gebührenpflichtigen Antragstellung stets ein persönliches Beratungsgespräch erfolgen sollte. In dem Beratungsgespräch werden Sie ausführlich über die zu erfüllenden gesetzlichen Voraussetzungen, das Antragsverfahren und dessen Ablauf, Gebührenpflicht, individuell erforderliche Unterlagen etc. informiert. Hierbei kann auch eine reale Einschätzung erfolgen, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ihnen erfüllt werden und eine gebührenpflichtige Beantragung der Einbürgerung Erfolgsaussichten hat. 

    Die Beratung erfolgt ausschließlich, nach Terminvereinbarung Der Termin kann hier online gebucht werden:
    Neue Termine werden jeweils immer zum Ersten eines Monats freigeschaltet.

    Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis   


    Alternativ hierzu, können Sie gerne unter "Anträge / Formulare

    • Das Merkblatt "Voraussetzungen“ lesen, unverbindlich von zuhause aus prüfen, ob Sie aller Voraussicht nach die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Bei positivem Ergebnis und keinem weiteren Klärungsbedarf Ihrerseits, können Sie anstelle des ausführlichen Beratungsgesprächs, 
    • das "Merkblatt EB" bitte ausführlich durchlesen (Wichtige Informationen für eine erfolgreiche Antragstellung)  
    • die erforderlichen Anträge herunterladen und ausfüllen: MerkblattUnterlagen für eine Einbürgerung“ unbedingt beachten,
    • alle erforderlichen Unterlagen für die Einbürgerung beschaffen: MerkblattUnterlagen für eine Einbürgerung“ unbedingt beachten,
    • wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, das "Merkblatt FDGO" Bekenntnisse und Loyalitätserklärung“ unbedingt lesen,
    • einen Termin zur Antragstellung vereinbaren.


    2. Persönliche Antragstellung

    Die Antragstellung erfolgt persönlich (Nr. 2.4 der Verfahrensregelungen Rheinland-Pfalz zum StAG)nach Terminvereinbarung. Der Termin kann hier online gebucht werden:
    Neue Termine werden jeweils immer zum Ersten eines Monats freigeschaltet.

    Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis 

    !! WICHTIG !!

    Bitte sehen Sie von der Zusendung von Einbürgerungsunterlagen per Post oder E-Mail ab, da dies keine persönliche Vorsprache ersetzt und nicht zu einer beschleunigten bzw. bevorzugten Bearbeitung führt. Der Antrag gilt zwar als offiziell gestellt, Sie müssen dennoch einen Termin zur persönlichen Antragstellung buchen und mit allen erforderlichen Unterlagen im ORIGINAL vorsprechen.


    Zum gebuchten Termin bringen Sie bitte die ausgefüllten Einbürgerungsanträge und alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere Ausweispapiere, Personenstandsurkunden, Zeugnisse und Zertifikate, im ORIGINAL mit.

    • Wir prüfen ob Ihre Unterlagen echt und in Ordnung sind und Sie erhalten diese direkt wieder zurück.
    • Wir gehen die ausgefüllten Antragsformulare gemeinsam mit Ihnen durch und nehmen ggf. Korrekturen und Ergänzungen vor. Dann kann der Antrag von Ihnen unterzeichnet werden. (NICHT vorher unterzeichnen)
    • Wenn Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt nun das schriftliche Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie zahlen die Einbürgerungsgebühr (nur Barzahlungen oder Zahlung mit einer EC-Karte möglich).


    3. Nach der persönlichen Antragstellung

    • werten wir Ihre, bei der Ausländerbehörde geführte Ausländerakte aus und holen bei verschiedenen innerdeutschen Behörden Stellungnahmen ein. Dies sind derzeit u.a. Ausländerbehörden, Bundeszentralregister (Strafregister), Landeskriminalamt, Landesverfassungsschutz, ggf. Meldebehörden, Jobcenter, Sozialämter, Arbeitsagenturen, Strafverfolgungsbehörden.
    • Nach positivem Abschluss unsere Prüfung erhalten Sie in der Regel innerhalb von 6 Monaten einen Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
    • Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde (Einbürgerung) erfolgt in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Feierstunden des Landrates des Rhein-Pfalz-Kreises.

    !! WICHTIG !!

    Im Zeitpunkt der Einbürgerung dürfen die Stellungnahmen unter Nr. 1 nicht älter als 6 Monate sein. Es ist daher möglich, dass wir vor der Einbürgerung ggf. erneut Stellungnahmen bei Behörden einholen müssen und Sie ggf. aktualisierte Unterlagen vorlegen müssen (z.B. Einkommensnachweise).


    4. Nach der Einbürgerung

    • können Sie beim Bürgerservice Ihres Wohnortes deutsche Ausweispapiere (Personalausweis / Reisepass) beantragen,
    • haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Standesamt, eine Namenserklärung nach Artikel 47 EGBGB abzugeben. Dies sollte möglichst vor der Beantragung von deutschen Ausweispapieren erfolgen.
  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Einbürgerungsvoraussetzungen

    Eine Zusammenfassung der wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen finden Sie hier:
    >> Die aktuellen Voraussetzung für eine Einbürgerung ab 26.06.2024 zusammengefasst (vorläufig/ohne Gewähr)   

    Fragen und Antworten zur Einbürgerung finden Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz:
    >> Einbürgerung in Rheinland-Pfalz

    Hier finden Sie Informationen zum Thema Einbürgerung in Leichter Sprache:
    >> Informationen in Leichter Sprache rlp.de 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Siehe Merkblatt: „Unterlagen für eine Einbürgerung“ unter "Anträge / Formulare

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Das Einbürgerungsverfahren ist für Sie grundsätzlich gebührenpflichtig § 38 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz:

    • Pro Person beträgt die Gebühr für die Einbürgerung 255,- €.
    • Für ein minderjähriges Kind, das mit dem Antragsteller gemeinsam eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, beträgt die Gebühr 51,- €.
    • Wenn Sie einen Antrag zurücknehmen, nachdem wir mir der Sachbearbeitung begonnen haben, beträgt die Bearbeitungsgebühr in der Regel 50% der Einbürgerungsgebühr, mindestens jedoch 25,- €.
    • Wen wir einen Antrag ablehnen, beträgt die Bearbeitungsgebühr in der Regel 100% der Einbürgerungsgebühr. 

    Die Gebühr wird mit der Antragstellung fällig und ist als einmalige Zahlung bei der persönlichen Antragstellung zu begleichen. Die Zahlung erfolgt in der Regel als Barzahlung oder mit EC-Karte, vor Ort bei der Behörde.

    Die Kosten für deutsche Ausweispapiere (Personalausweis / Reisepass) sind nicht in der Einbürgerungsgebühr mit inbegriffen. Diese Dokumente müssen Sie nach der Einbürgerung beim Bürgerservice Ihres Wohnortes beantragen und bezahlen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Einbürgerungsinteressierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen; das sind in der Regel die Eltern.

  • Rechtsgrundlage

    Die Einbürgerungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Für Staatenlose und heimatlose Ausländer gibt es weitere spezielle Vorschriften.

    Bundesrechtlich geregelt ist auch der Einbürgerungstest in der Einbürgerungstestverordnung.

  • Anträge / Formulare

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    Merkblätter

    Aufgrund der Erweiterung des Bekenntnisses zur Freiheitlich demokratischen Grundordnung, zum 27.06.2024, wurde das "Merkblatt BGL" gegen das "Merkblatt FDGO" ausgetauscht. 

    Merkblatt Voraussetzungen (Stand ab 26.06.2024 - vorläufig/ohne Gewähr) Die wichtigsten Einbürgerungsvoraussetzungen zusammengefasst.
    Merkblatt EB (Stand 06/2024) Wichtige Informationen zum Einbürgerungsverfahren und Ablauf, bitte lesen.
    Merkblatt FDGO (Stand 06/2024) Wichtige Informationen zu den abzugebenden Bekenntnissen und der Loyalitätserklärung, bitte lesen.
    Unterlagen für eine Einbürgerung (Stand 06/2024) Liste der in der Regel benötigten Unterlagen im Einbürgerungsverfahren.
    Datenschutzerklärung (Stand 04/2023) Datenschutzerklärung

    Formulare

    Antrag EB (Stand 06/2024) von jeder Person, ab 16 Jahre, vollständig auszufüllen.
    Antrag EB_K (Stand 06/2024) für jedes Kind unter 16 Jahre, dass ohne Elternteil eingebürgert werden soll, vollständig auszufüllen.
    Anlage MEK (Stand 06/2024) für jedes Kind unter 16 Jahre, dass gemeinsam mit einem Elternteil eingebürgert werden soll, vollständig auszufüllen.
    Arbeitgeberbescheinigung (Stand 02/2024) vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen, unterschreiben und stempeln.
    Nettobescheinigung (Stand 09/2023) bei Selbständigen/Freiberuflern, vom Steuerberater vollständig auszufüllen, unterschreiben und stempeln.
    Mietbescheinigung (Stand 02/2024) Bescheinigung des Vermieters über die Wohnungsgröße und der aktuellen Wohnungskosten. 

  • Was sollte ich noch wissen?

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    Bekenntnisse und Loyalitätserklärung

    Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und in Deutschland eingebürgert werden will, muss sich zu den Werten einer freiheitlichen Gesellschaft bekennen. Dazu gehören insbesondere die Würde und Gleichheit aller Menschen. Wer diese Werte nicht teilt oder ihnen gar zuwiderhandelt, kann nicht deutscher Staatsangehöriger werden.

    Daher kann kein wirksames Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben, wer sich antisemitisch, rassistisch oder in sonstiger Weise menschenverachtend betätigt. 

    Es ist darüber hinaus ein weiteres Bekenntnis abzugeben zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.

    Informationen über das Grundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung und die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen gehören mit zu den Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung unseres Landes, über die deutsche Staatsangehörige grundsätzlich verfügen sollen. Das Merkblatt FDGO fasst die wichtigsten Gesichtspunkte zusammen, die Ihnen gegenwärtig sein sollten, wenn Sie die genannten Erklärungen abgeben.

    Merkblatt FDGO (Stand 06/2024)
    Merkblatt Loyalitätserklärung in einfacher Sprache

    Hinweis:
    Wenn die einzubürgernde Person über keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse verfügt, ist sowohl für die Information über die Bedeutung von Bekenntnis und Loyalitätserklärung als auch für die Abgabe beider Erklärungen die Hinzuziehung einer öffentlich bestellten bzw. allgemein beeidigten oder ermächtigten dolmetschenden bzw. übersetzenden Person erforderlich. Der Dolmetscher muss von Ihnen, auf eigene Kosten, beauftragt werden.

    Straffreiheit

    Sie müssen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens alle gegen Sie ergangenen Verurteilungen offenbaren, sofern diese nicht getilgt* sind. Dies gilt auch für im Ausland erfolgte Verurteilungen sowie wegen Schuldunfähigkeit angeordnete Maßregelungen oder Sicherungen.

    Auch laufende Ermittlungs- und Strafverfahren im In- und Ausland müssen Sie angeben. Das gilt auch für Straftaten, die Sie begangen haben und zu erwarten ist, dass noch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

    Sollte gegen Sie während des Einbürgerungsverfahrens ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren geführt oder eingeleitet oder eine Strafe verhängt werden, müssen Sie dies unverzüglich der Staatsangehörigkeitsbehörde mitteilen.

    Bagatelldelikte von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe und Verurteilungen bis zu 3 Monaten auf Bewährung können bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.

    • Bei mehreren Bestrafungen werden die Strafen jedoch zusammengerechnet.
    • Verurteilungen nach dem Jugendgerichtsgesetzt (JGG) stehen der Einbürgerung immer entgegen. Ebenso Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz2 des Strafgesetzbuches.

    *Bedenken Sie bitte, dass es nicht darauf ankommt, dass evtl. in Ihrem Führungszeugnis (Privat oder für Behörden) kein Eintrag (mehr) vorhanden ist oder ob Sie eine ausgesprochene Geldstrafe bereits bezahlt haben. Die Zahlung einer Geldstrafe oder der Ablauf einer Bewährungsstrafe bedeuten nicht zwingend, dass diese auch aus dem Strafregister gelöscht ist!

    Die Tilgungsfristen betragen in Abhängigkeit von der Höhe der verhängten Strafe mindestens fünf Jahre. Die folgenden nicht abschließenden Hinweise zur Tilgungsfrist sind zu beachten:

    5 Jahre Tilgungsfrist:

    • Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen
    • Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten, wenn keine weitere Strafe vorhanden ist
    • Jugendstrafe von nicht mehr als 1 Jahr

    10 Jahre Tilgungsfrist:

    • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe vorhanden ist
    • Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen
    • Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn weitere Strafen vorhanden sind
    • Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr, wenn keine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe vorhanden ist
    • grundsätzlich bei Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr

    15 Jahre Tilgungsfrist:

    • mehrere Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr
    • Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr, wenn eine Jugendstrafe vorhanden ist
    • Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr

    20 Jahre Tilgungsfrist:

    • Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr, wenn die Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) erfolgt ist.

    Die Tilgungsfrist verlängert sich bei einer Frist von 15 und 20 Jahren um die Dauer der Freiheits- oder Jugendstrafe. Auch in anderen Fällen kann sich die Frist entsprechend verlängern. Die Frist beginnt immer mit dem ersten Urteil. Sind mehrere Eintragungen im Register vorhanden, werden alle erst getilgt, wenn für alle Strafen die Tilgungsfrist abgelaufen ist.

  • Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Einbürgerungsurkunde

  • FAQ

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    FAQ: Ja zur Einbürgerung / FAQ / Broschüre und mehr
    Sprachzertifikat Deutsch B1: VHS Rhein-Pfalz-Kreis (telc-Deutschzertifikat)
    Einbürgerungstest: VHS Rhein-Pfalz-Kreis (Einbürgerungstest)
    Urkundenübersetzer und Dolmetscher: Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank
    Vertretung Ihres Heimatlandes in Deutschland: Botschafts-Konsulatsfinder
    Programm zum ausfüllen der Antragsformulare: Adobe Acrobat Reader (kostenlos)
    Der Personalausweis: BMI - der deutsche Personalausweis
    Versicherungsverlauf anfordern: Deutsche Rentenversicherung


An wen muss ich mich wenden?

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Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende