Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung (22)
Öffnungszeiten
Beratung (Erstgespräch) und Antragstellung
Die Beratung (Erstgespräch) für eine Einbürgerung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. (Wir empfehlen vor einer Antragstellung ein Beratungsgespräch mit uns zu führen.
Die Terminbuchung ist unter folgendem Link möglich:
Online Termin | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Hinweis:
- Aufgrund der weiterhin sehr hohen Nachfrage nach Einbürgerungen kommt es vor, dass alle freie Termine ausgebucht sind.
- Neue Termine werden jeweils immer zum Ersten eines Monats freigeschaltet.
- Bitte beachten Sie bei der postalischen Zusendung von Einbürgerungsanträgen, dass dies keine persönliche Antragstellung ersetzt und nicht zu einer beschleunigten bzw. bevorzugten Bearbeitung führt, Sie müssen dennoch einen Termin buchen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld.
- Alle Informationen, Merkblätter und Formulare zum Einbürgerungsverfahren des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier:
>> Einbürgerung beantragen | Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis - Der Weg zum deutschen Pass - Alle wichtigen Informationen der Bundesregierung zur Einbürgerung finden Sie hier:
>> www.einbürgerung.de
Allgemeine Sprechstunde
Aufgrund personeller Engpässe, findet auf unbestimmte Zeit keine Sprechstunde statt (GESCHLOSSEN).
Informationen zu unseren Leistungen samt benötigter Unterlagen finden Sie weiter unten.
Sollten Sie dennoch Fragen haben, senden Sie uns bitte eine E-Mail an einbuergerung@rheinpfalzkreis.de
Besuchsadresse:
Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen, Zimmer B 42 (Erdgeschoss)
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgeeignet
Zuständigkeiten
Anmerkungen
Aktuelles / Neues / Wichtiges
01.08.2024: Überarbeitetes "Merkblatt FDGO"
Wir haben unser Merkblatt FDGO unter Einbürgerung beantragen noch einmal redaktionell überarbeitet und in einigen Punkten konkretisiert.
22.07.2024: Überarbeitete Merkblätter und Formulare
Aufgrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrecht haben wir unsere Merkblätter und Formularvordrucke unter Einbürgerung beantragen an die neue Rechtslage (Stand 07/2024) angepasst.
27.06.2024: Neues Bekenntnis und Loyalitätserklärung
seit dem 27.06.2024, muss im Einbürgerungsverfahren, neben dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung auch ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges abgegeben werden. Diesbezüglich haben wir ein neues "Merkblatt FDGO" unter Einbürgerung beantragen zur Verfügung gestellt. Alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingebürgert wurden, müssen ab dem 27.06.2024 das neue Bekenntnis, u.a. schriftlich abgeben. Personen, die bereits zur persönlichen Antragstellung bei uns waren, werden nach dem 27.06.2024, hierzu gesondert, schriftlich oder per E-Mail, informiert.
27.06.2024: Fragen und Antworten: Reform des Staatsangehörigkeitsrechts
Das neue Staatsangehörigkeitsrecht wurde am 26.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 27.06.2024 in Kraft.
Die neuen Regelungen gelten ab dem Inkrafttreten für alle noch laufenden Einbürgerungsanträge. Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23.08.2023 gestellt worden sind, gilt bezüglich der Lebensunterhaltssicherung noch die vor dem 27.06.2024 geltende Fassung, soweit sie günstigere Bestimmungen enthält.
Mehrstaatigkeit
Ab dem 27.06.2024 erfolgen Einbürgerungen generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht. Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen. Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Einbürgerungszusicherungen
Einbürgerungsbewerber, die eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Wir werden, nach Inkrafttreten des Gesetzes, unaufgefordert auf Sie zukommen und Sie über die, für Sie erheblichen Änderungen und das weitere Vorgehen informieren.
Auflagenbescheide
Personen, deren Einbürgerung unter der Auflage erfolgte, nach der Einbürgerung das Entlassungsverfahren aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu betreiben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Entsprechende Auflagenbescheide, die von der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlassen wurden, sind ab dem 27.06.2024 als gegenstandslos anzusehen.
Optionspflicht nach § 29 StAG für in Deutschland geborene Kinder
Personen, die nach § 4 Abs. 3 StAG, durch Geburt in Deutschland, ausländischer Eltern, neben Ihrer ausländischen, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt .
Antrag auf Entlassung oder Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (§18, 25 Abs. 3 StAG)
Aufgrund der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab dem 27.06.2024, werden die §§ 18 bis 25, 27 und 29 StAG ersatzlos gestrichen. Die Dienstleistungen "Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit" und "Verlust/Beibehaltung der der deutschen Staatsangehörigkeit" sind nicht mehr erforderlich und werden daher ab sofort nicht mehr angeboten.